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Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Gestattet ist dann jede Form der Konkurrenz, auch wenn sie die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers hart trifft. Gegen einen solchen nachvertraglichen Wettbewerb kann sich der Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze von 2 Jahren nur durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot absichern. Hierbei müssen allerdings zwingende Formvorschriften und Mindestbedingungen eingehalten werden. Beispielsweise ist ein Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn ein finanzieller Ausgleich in gesetzlich vorgeschriebener Höhe (Karenzentschädigung) für die Enthaltung gezahlt wird. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer in Betracht.