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Glossar


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Unterscheidungskraft
bezeichnet die Eignung einer Marke oder sonstigen Kennzeichens als Unterscheidungsmittel für angemeldete Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen. (Herkunfts- und Qualitätsfunktion). Der BGH definiert die Unterscheidungskraft so: Die Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; BGHZ 167, 278, Rn 18 - FUSSBALL WM 2006).