Adresse von Rechtsanwälte Päsel Reiff Seifried

Glossar


Alle 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z




 
Sperrzeit
Die Sperre im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld ist ein Instrument, durch das sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehrt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Typische Fallgruppen sind die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers), wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen oder bei Meldeversäumnissen. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn dem Arbeitslosen für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite steht. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umfasst einen Zeitraum von 12 Wochen (Regeldauer). Die Sperrzeit umfasst 6 Wochen, wenn die Regeldauer eine besondere Härte für den Arbeitslosen bedeutet.