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Sozialplan
Vor jeder mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren. Der Sozialplan hat dann Regelungen über den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer, die diesen infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, zu enthalten. Im Unterschied zum Interessenausgleich (siehe dort) regelt der Sozialplan also nicht das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung. Typische Gegenstände eines Sozialplanes sind die Abwicklung von Versetzungen, die Berechnung von Abfindungen oder die Einrichtung von Härtefonds. Da der Sozialplan eine Betriebsvereinbarung ist, haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch hieraus gegen den Arbeitgeber.