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Glossar


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Rückzahlungsklausel
Durch solche Klauseln verpflichtet sich der Arbeitnehmer bspw. zur Rückzahlung von Gratifikationen, Urlaubsentgelt, Umzugskosten oder vom Arbeitgeber finanzierter Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten. Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie unterliegen einer rechtlichen Kontrolle. Besonders zu berücksichtigen ist im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung die Bindungsdauer, welche regelmäßig in der Klausel geregelt wird. Bei der Rückzahlung von Gratifikationen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Kleingratifikationen keiner Rückzahlung unterworfen werden dürfen. Bei Weihnachtsgratifikationen von bspw. weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.