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Glossar


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Pearl Harbour
Als „Pearl Harbour“ bezeichnet man die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (dann eine > „Schubladenverfügung“) ohne vorherige Abmahnung des Rechtsverletzers. Hierdurch soll der Gegner überrascht werden. Vor allem soll er auch an der Einreichung einer Schutzschrift gehindert werden, die er grundsätzlich nach Erhalt einer Abmahnung bei Gericht einreichen könnte. Dieses Verfahren setzt allerdings eine genaue Kenntnis des angerufenen Gerichts voraus und birgt stets die Gefahr, trotz Obsiegens die Verfahrenskosten bezahlen zu müssen. Außerdem kann der Antragsteller die Kosten eine anschließenden > Abmahnung vom Gegner nicht ersetzt verlangen. Siehe auch: > Abmahnung, > Schubladenverfügung