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Glossar


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Mitbestimmung
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Fallgruppen der personellen Mitbestimmung sind beispielsweise die Berufsbildung oder personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung oder Kündigung). Der Betriebsrat ist vor jeder personellen Einzelmaßnahme zu beteiligen; im Fall der Kündigung bspw. anzuhören. Zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gehören bspw. Fragen der Ordnung des Betriebs, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen oder Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wird durch Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats gewährleistet. Hierzu gehört bspw. die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern.