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Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung wird wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und fristwahrende Klage ergeben sich aus der Zivilprozeßordnung.