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Glossar


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Kündigung, verhaltensbedingte
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung unter anderem sozial gerechtfertigt, wenn sie durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Diese Kündigung soll weitere Vertragspflichtverletzungen für die Zukunft vermeiden. Die Kündigung ist gerechtfertigt, wenn das dem ArbN vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Möglichkeit des Arbeitsverhältnisses bei Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Vor Ausspruch der Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung (siehe dort) gegenüber dem Arbeitnehmer notwendig. Beispiele für verhaltensbedingte Gründe: Arbeitsverweigerungen, Störung des Betriebsfriedens (z.B. durch Beleidigungen), Schlecht- oder Minderleistungen, eigenmächtige Urlaubnahme oder die Begehung von Straftaten.
Siehe auch:
Abmahnung