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Glossar


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Kündigung, personenbedingte
Nach § 1 Abs. 2 KSchG können auch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, eine Kündigung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung sind Gründe "in der Person des Arbeitnehmers" solche Umstände, die auf einer in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen. Insbesondere sind dies Umstände, die persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen. Die personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten oder seine Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zum Teil zu erbringen. Da es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ankommt, ist vor Ausspruch der personenbedingten Kündigung keine Abmahnung notwendig. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung, jede mögliche zumutbare und geeignete Maßnahme zur Vermeidung der Kündigung zu ergreifen.