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Kündigung, betriebsbedingte
Nach § 1 Abs. 2 KSchG können dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Grund einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass eine betriebsbedingte Kündigung unter anderem nur dann zulässig ist, wenn bspw. der Arbeitnehmer nicht auf einen anderen freien, vergleichbaren, gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Selbst wenn dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, ist sie nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.