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Glossar


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Interessenausgleich
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Ziel dieser Beratung ist die Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Führung des Betriebes mit denen der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze auszugleichen. Dieser Interessenausgleich, der in § 112 BetrVG geregelt ist, beschreibt regelmäßig die unternehmerische Maßnahme, den Kreis oder die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Art, in der sie betroffen sind. Der Interessenausgleich beinhaltet allerdings nicht Regelungen über den Ausgleich der den Mitarbeitern entstehender finanzieller Nachteile. Dies ist Aufgabe des Sozialplans (siehe dort).
Siehe auch:
Sozialplan