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Gleichbehandlungsgrundsatz
Stellt ein Arbeitnehmer einheitliche Arbeitsbedingungen für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen einheitlich auf und verhandelt er diese nicht individuell mit einzelnen Arbeitnehmern, ist er im Rahmen dieser Einheitsregelung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, das heißt sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Verstoßen Einheitsregelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sind sie unwirksam. Benachteiligte Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf die Leistungen.