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Betriebsratskosten
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Tragung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten verpflichtet. Diese Kostentragungspflicht umfasst die Kosten, die aus der Tätigkeit des Betriebsrats entstehen sowie die Kosten des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Dies sind insbesondere Kosten aus der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats, Sachkosten, Kosten von Rechtsstreitigkeiten oder Reisekosten. Der Arbeitgeber ist allerdings nur zur Tragung der "erforderlichen" Kosten verpflichtet.