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Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer ist berechtigt gemäß § 84 Abs. 1 BetrVG, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Das Beschwerderecht kann auch über den Betriebsrat ausgeübt werden. Der Arbeitgeber bezw. die im Betrieb zuständige Stelle muss die Beschwerde bescheiden. Der berechtigten Beschwerde ist abzuhelfen, der ablehnende Bescheid ist zu begründen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht ein Beschwerderecht vor, wenn sich ein Arbeitnehmer benachteiligt fühlt.