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Benutzungszwang
Der Markeninhaber muss grundsätzlich seine eingetragene Marke in den eingetragenen Waren und Dienstleistungsklassen innerhalb von 5 Jahren seit der Eintragung benutzen. Tut er dies innerhalb dieser sog. „Benutzungsschonfrist“ nicht, gefährdet er nicht nur die Wirkung seiner Marke im Prozess. Er läuft auch Gefahr, dass die Marke gelöscht wird.