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Auskunftsanspruch
Auskunftsanspruch Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz steht dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder dem im Wettbewerb Verletzten ein Auskunftsanspruch zu. Dieser soll dem Verletzten vor allem helfen, seinen durch die Rechtsverletzung erlittenen Schaden zu beziffern. Der zur Auskunftsschuldner muss also beispielsweise die Herkunft einer Ware, Vertriebsweg, Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer der rechtsverletzenden Ware bzw. Umfang einer unlauteren Wettbewerbshandlung mitteilen. Daneben gibt es auch die sog. „Drittauskunft“. Unter Umständen müssen auch Dritte, die an einer Rechtsverletzung nicht teilgenommen haben, dem Verletzten Auskunft geben. Solche Ansprüche auf Drittauskunft finden sich im Urheberrechtsgesetz, Markengesetz oder Patentgesetz.