Adresse von Rechtsanwälte Päsel Reiff Seifried

Glossar


Alle 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z




 
Arbeitnehmerüberlassung
Von Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) vereinbarungsgemäß vorübergehend, bei ihm angestellte Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt. Der Entleiher darf diese nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzen. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf in der Regel nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden.