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AdWords
AdWords (von engl. „Adverts“= Werbeanzeigen und „words“= Worte) sind eine Form der Internetwerbung des Suchmaschinenbetreibers Google. Sie ergänzen – abhängig von den Suchbegriffen („Keywords“) - das Suchergebnis und sind meist rechts in einer Spalte oder auch über den Suchergebnissen in vierzeiligen Text-Anzeigen dargestellt. Wer mit Google-Adword wirbt und dabei die Standardvoreinstellung von Google benutzt, verletzt u.U. unwissentlich fremde Kennzeichen und riskiert Abmahnungen und teuere Rechtsstreitigkeiten. Google stellt für Adwordskunden vier Keywordoptionen zur Verfügung: „weitgehend passende Keywords“, „passende Wortgruppe“, „genau passend“ und „ausschließende Keywords“. Die als Standard voreingestellte Option ist „weitgehend passende Keywords“. Mit dieser Voreinstellung wird die Anzeige des Adwordskunden auch bei ähnlichen Suchbegriffen geschaltet. Wer also eigentlich seine Anzeige nur bei dem Suchbegriff „Joop-Uhren“ geschaltet haben möchte, aber die Standardvoreinstellung nicht ändert, dessen Adwordsanzeige erscheint auch bei demjenigen, der „JETTE“ als Suchbegriff eingibt. Dieser Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Braunschweig (GRUR-RR 2007, 71) zu Grunde. „JETTE“ war hier eine eingetragene Marke unter anderem für Uhren. Die mit der Adwords-Anzeige verlinkte Zielseite war die Homepage der Beklagten, auf der sie Uhren anbot: Das OLG Braunschweig war der Auffassung, dass dies eine Markenverletzung darstelle, für die der Adwords-Werbende als Störer hafte. Andere Oberlandesgerichte waren in ähnlichen Fälle derselben Meinung (OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 399). Am 22.01.2009 hat der Bundesgerichtshof in drei Fällen zu der Frage entschieden, ob die Verwendung von marken- oder kennzeichenrechtlich geschützten Google-Adword-Keywords eine Marken- oder eine Unternehmenskennzeichenverletzung ist. In den ersten beiden Fällen gingen die Klägerinnen aus einer eingetragenen Marke vor, die allerdings im zweiten Fall zugleich die gekennzeichneten Waren beschrieb. Im dritten Fall ging die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen (Firmennamen) vor. Im ersten Verfahren hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln bei Google das Keyword "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Die Bestimmungen des deutschen Markenrechts zum Schutzumfang von eingetragenen Marken beruht auf harmonisiertem europäischen Recht, nämlich auf der europäischen Markenrechtsrichtlinie (MRRL). Deshalb hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im zweiten Verfahren standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. "PCP" ist damit eine glatt beschreibende Bezeichnung und damit als Marke eigentlich nicht schutzfähig. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der BGH hat in diesem Fall die Klage abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der BGH hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. Am dritten Verfahren ging es um die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens. Hier war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – beteiligt. Sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" . Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.