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Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird üblicherweise ein Verfügungsverfahren beendet. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind besonders im Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht häufig. Hier wird nämlich die erforderliche Dringlichkeit gesetzlich vermutet. Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner bzw. der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung an. Ein auf das Verfügungsverfahren folgendes Hauptsacheverfahren ist dann nicht mehr möglich. Einer solchen Klage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Abschlusserklärung lässt das Rechtsschutzbedürfnis aber nur dann entfallen, wenn sie dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspricht (BGH GRUR 2005, 692 – „statt“-Preise).